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Rechtsinformationen

Schnelle Motorräder hält sich beim Umgang mit Kundeninformationen strikt an die Regeln des Datenschutzes.
Wir behandeln die Informationen, die Sie Schnelle Motorräder zur Verfügung stellen, streng vertraulich.
Schnelle Motorräder gibt Kundeninformationen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Kunden an Dritte
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Schnelle Motorräder kann die Bedingungen in angemessenen Abständen durch das Aktualisieren  dieser Webseite
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Hinweis §36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz:
Der Verkäufer/Auftragnehmer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

Datenschutz
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mitteilen, zu respektieren. Unsere  Datenschutzbestimmungen ("Datenschutzerklärung"), die Sie unter Menüpunkt
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Mit der Annahme dieser Bedingungen  erklären Sie sich ausdrücklich mit der Verwendung und Veröffentlichung
Ihrer persönlich identifizierbaren und sonstigen Informationen  einverstanden, wie in den Datenschutzbestimmungen
beschrieben.
Sonstige  Bestimmungen
Diese Bedingungen unterliegen den Gesetzen in  Deutschland und müssen entsprechend interpretiert werden,
ohne Beachtung der Prinzipien des Kollisionsrechts. Wenn eine Bestimmung dieser  Bedingungen gesetzwidrig,
nichtig oder nicht durchsetzbar ist, so gilt  diese Bestimmung als trennbar von diesen Bedingungen und beeinträchtigt
nicht die Gültigkeit und Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen.  Diese Bedingungen sind wirksam,
solange sie nicht oder bis sie von  Schnelle Motorräder aufgehoben werden.
Das neue Widerrufsrecht und  Rückgaberecht nach der Schuldrechtsreform Auszug aus dem
Bürgerlichen  Gesetzbuch (BGB) gültig ab 01.01.2002 mit Änderungen zum 01.August 2002 .
Das seit dem 30.06.2000 gültige Fernabsatzgesetz gilt weiter, wurde aber in das BGB integriert.
Hier finden Sie die Widerrufsregelungen.
Bitte haben Sie Verständnis, dass trotz sorgfältiger Bearbeitung für die  inhaltliche Richtigkeit und Aktualität der
Textwiedergabe keine Haftung  übernommen werden kann.
Untertitel 2: Widerrufs- und Rückgaberecht  bei Verbraucherverträgen
(alte Regelung "Fernabsatzgesetz" finden Sie  hier) § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
(Fassung in der  Ãnderung zum 01. August 2002!)
(1) Wird einem Verbraucher durch  Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt,
so ist er  an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung  nicht mehr gebunden,
wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der  Widerruf muss keine Begründung enthalten und
ist in Textform oder durch  Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem  Unternehmer zu
erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige  Absendung.
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem  Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein
Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten  Kommunikationsmittels seine Rechte
deutlich macht, in Textform  mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen,  gegenüber dem der
Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den  Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält.
Wird die  Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend  von Absatz 1 Satz 2 einen Monat.
Ist der Vertrag schriftlich  abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem  Verbraucher auch eine
Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des  Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags
zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft  die Beweislast den Unternehmer.
(3) Das Widerrufsrecht erlischt  spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von  Waren
beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das
Widerrufsrecht nicht, wenn der  Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden  ist.
§ 356 Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
(1) Das  Widerrufsrecht nach § 355 kann, soweit dies ausdrücklich durch Gesetz  zugelassen ist, beim Vertragsschluss auf Grund eines Verkaufsprospekts  im Vertrag durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt werden.  Voraussetzung ist, dass 1. im Verkaufsprospekt eine deutlich gestaltete  Belehrung über das Rückgaberecht enthalten ist,
2. der Verbraucher den Verkaufsprospekt in Abwesenheit des Unternehmers eingehend zur Kenntnis nehmen konnte und
3. dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger das Rückgaberecht in Textform eingeräumt wird.
(2) Das Rückgaberecht kann innerhalb der Widerrufsfrist, die jedoch nicht  vor Erhalt der Sache beginnt, und nur
durch Rücksendung der Sache oder,  wenn die Sache nicht als Paket versandt werden kann, durch
Rücknahmeverlangen ausgeübt werden. § 355 Abs. 1 Satz 2 findet  entsprechende Anwendung.
§ 357 Rechtsfolgen des Widerrufs und der  Rückgabe
(1) Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften über
den gesetzlichen  Rücktritt entsprechende Anwendung.  Die in § 286 Abs. 3 bestimmte Frist  beginnt mit der
Widerrufs- oder Rückgabeerklärung des Verbrauchers.
(2) Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung  verpflichtet, wenn die Sache durch
Paket versandt werden kann. Kosten  und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der
Unternehmer. Wenn ein Widerrufsrecht besteht, dürfen dem Verbraucher  bei einer Bestellung bis zu einem Betrag
von 40 Euro die regelmäßigen  Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, es sei denn,
dass  die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.
(3) Der  Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für  eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene  Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in  Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden  ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung  ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung, wenn der Verbraucher über sein  Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.
(4) Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. § 358 Verbundene Verträge
(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die  Lieferung einer Ware oder die Erbringung
einer anderen Leistung durch  einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an
seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete
Willenserklärung nicht mehr  gebunden.
(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines  Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserkärung
wirksam  widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem  Verbraucherdarlehensvertrag
verbundenen Vertrags über die Lieferung  einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtete
Willenserklärung nicht mehr gebunden. Kann der Verbraucher die auf den  Abschluss des verbundenen Vertrags
gerichtete Willenserklärung nach  Maßgabe dieses Untertitels widerrufen, gilt allein Absatz 1 und sein  Widerrufsrecht
aus § 495 Abs. 1 ist ausgeschlossen. Erklärt der  Verbraucher im Fall des Satzes 2 dennoch den Widerruf des
Verbraucherdarlehensvertrags, gilt dies als Widerruf des verbundenen  Vertrags gegenüber dem Unternehmer
gemäß Absatz 1.
(3) Ein Vertrag  über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung und ein
Verbraucherdarlehensvertrag sind verbunden, wenn das Darlehen  ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen
Vertrags dient und  beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere
anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die  Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der
Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der  Vorbereitung oder dem Abschluss des
Verbraucherdarlehensvertrags der  Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines
Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine  wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der
Darlehensgeber selbst  das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die
Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des  Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch
Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz  oder teilweise
zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder  Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt
oder den  Veräußerer einseitig begünstigt. (Letzter Satz ergänzt mit Wirkung zum  01. August 2002).

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